§ 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 984
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Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 25.02.2021 – 9 K 141/20 FZitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 – 1 L 323/06Zulässigkeit der Nacherhebung von Anschlussbeiträgen bei Unwirksamkeit der Vorgängersatzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- FG Niedersachsen, 18.04.2018 – 6 K 49/18Zitiert von 1
- FG Köln, 29.01.2014 – 7 K 2316/13Zitiert von 2
- BFH, 27.10.2020 – VIII R 30/17(Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; Aufteilung der Finanzierungskosten bei einer Sicherheits-Kompakt-Rente)Zitiert von 8
- BFH, 11.10.2017 – IX R 2/17Schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist - Zeitpunkt der Überprüfung einer Ermessensentscheidung bei Ermessensreduzierung auf NullZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
- FG Düsseldorf, 21.04.2026 – 4 K 705/25 Erb
- BFH, 24.03.2026 – VIII R 1/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.03.2026 VIII R 30/24 - Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/172#abs-1 (1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Absatz 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/172#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/172#abs-3 (3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Absatz 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.