§ 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/172#abs-1 (1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Absatz 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/172#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/172#abs-3 (3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Absatz 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1.134 Entscheidungen zu § 172 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 25.02.2021 – 9 K 141/20 FZitiert von 1
- BFH, 22.03.1988 – VII R 8/84Zitiert von 8
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 – 1 L 323/06Zulässigkeit der Nacherhebung von Anschlussbeiträgen bei Unwirksamkeit der Vorgängersatzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- FG Niedersachsen, 18.04.2018 – 6 K 49/18Zitiert von 1
- FG Köln, 29.01.2014 – 7 K 2316/13Zitiert von 2
- BFH, 27.10.2020 – VIII R 30/17(Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; Aufteilung der Finanzierungskosten bei einer Sicherheits-Kompakt-Rente)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.07.2026 – 12 K 823/26 EEinkommensteuer: Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei baulicher Trennung zweier langjährig verbundener Doppelhaushälften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
- FG Köln, 27.05.2026 – 6 K 2020/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.